Den ersten, zarten Startschuss zum EEG 2023 gab es schon im Juli 2022. Das finale Go für alle Neuerungen kam dann zum Januar 2023 – und war natürlich so laut, wie ein ganzes Silvesterfeuerwerk. Denn nun hat auch die EU zugestimmt und das Erneuerbare Energien Gesetz 2023 ist vollständig in Kraft – und sorgt dafür, dass sich Photovoltaikk für viele noch mehr lohnt. Auch die Einspeisevergütung für 2023 ist im EEG geregelt. Und die interessiert uns natürlich besonders. Schauen wir uns dazu also direkt einmal an, was sich für PV-Fans wie uns bei der Einspeisevergütung ändert.
Was ändert sich bei der Einspeisevergütung?
Zur Förderung erneuerbarer Energiequellen soll Photovoltaik unter anderem auf privaten Dächern noch attraktiver werden. Der Meinung war im Sommer 2022 schon der Bundestag und auch die nötige Zustimmung der EU-Kommission ist inzwischen offiziell. Die EEG-Novelle 2023 ist somit seit Januar 2023 vollumfänglich in Kraft. Neben dem Wegfall der EEG-Umlage, der Abschaffung der 70 % Regelung oder verschiedenen Steuervorteilen, genießt die Einspeisevergütung dabei ein großes Interesse. Denn schließlich legt diese für einen Zeitraum von 20 Jahren fest, wie viel Geld es pro kWh Strom gibt, die wir mit unserer Photovoltaikanlage produzieren und ins öffentliche Netz einspeisen. Zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit und der Amortisationsdauer einer PV-Anlage ist die Einspeisevergütung also ein wichtiger Faktor – und der wurde vom EEG 2023 nun offiziell aufgehübscht.
Denn neue Anlagen erhalten nun eine höhere Vergütung für die Einspeisung. Außerdem ist der Wert bis 2024 festgelegt und verändert sich nicht (nach unten) – wie es vorher der Fall war – von Monat zu Monat. Das sollte den Ruhepuls von künftigen Anlagen-Besitzern und -Besitzerinnen erstmal senken. Denn eine gute Planbarkeit ist schließlich ebenfalls einer der großen Vorzüge, wenn man die Stromversorgung mit der Energie vom eigenen Hausdach selbst übernimmt.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2023?
Natürlich könnte hier jetzt einfach ein Betrag in Cent pro Kilowattstunde stehen – aber Sie ahnen es, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Dennoch kein Problem, denn wir verschaffen Ihnen einen ganz einfachen Überblick. Vorab sei noch gesagt: Diese Regeln gelten für Photovoltaikanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.

Volleinspeisung von PV-Strom
Neue PV-Anlagen, die sich komplett in den Dienst der Allgemeinheit stellen, also als Volleinspeiser die gesamte produzierte Strommenge an das öffentliche Netz abgeben, sollen jetzt noch besser entlohnt werden. Für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp sieht das Erneuerbare Energien Gesetz 2023 für die volle Einspeisung eine Vergütung von 13,0 Cent pro kWh vor. Bei noch größeren Anlagen erhält der Anlagenteil ab 10 kWp dann 10,9 Cent pro kWp. So weit so lohnenswert, aber natürlich möchten wir gerne mit unserer Photovoltaikanlage gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Wir möchten den eigenen Haushalt und vielleicht noch ein E-Auto mit unserem grünen Strom vom Dach versorgen. Wir sind also Teileinspeiser. Wir speisen, wie der Name vermuten lässt, nur einen Teil der sauberen Energie ins öffentliche Netz ein. Auch für uns scheint die Sonne auf die Abrechnung.
Teileinspeisung von PV-Strom
Wenn wir nur den Strom ans öffentliche Netz abdrücken, den wir selbst nicht gebrauchen können, dann erhalten Anlagen bis 10 kWp festgesetzte 8,2 Cent pro kWh. Übersteigt unsere Anlage diese Dimension, gibt es für den Anlagenteil ab 10 kWp immerhin noch 7,1 Cent pro kWh. Es ist also in beiden Fällen – Voll- und Teileinspeisung – so, dass sich die Vergütung aus dem Wert bis 10 kWh und einem eventuellen Überschuss zusammensetzt. Dazu je ein kleines Praxisbeispiel:
Volleinspeisung – Beispielrechnung:
Anlage mit 10 kWp: 13 Cent pro kWh
Anlage mit 14 kWp: 12,4 Cent pro kWh
Rechnung 14 kWh: 10 x 13 Cent pro kWh + 4 x 10,9 Cent pro kWh / 14 = 12,4 Cent pro kWh
Teileinspeisung – Beispielrechnung:
Anlage mit 10 kWp: 8,2 Cent pro kWh
Anlage mit 14 kWp: 7,9 Cent pro kWh
Rechnung 14 kWh: 10 x 8,2 Cent pro kWh + 4 x 7,1 Cent pro kWh / 14 = 7,9 Cent pro kWh
Rechte Tasche, linke Tasche
Oder in unserem Fall: Rechtes Dach, linkes Dach. Denn es ist mit der EEG Novelle auch möglich, zwei Anlagen zu betreiben und so auch die Einspeisevergütungen zu trennen. So wäre es möglich, eine Anlage zu installieren, die den Eigenverbrauch im Haushalt deckt (also für die Teileinspeisung geeignet ist) und eine, die als Volleispeiser die hohe Einspeisevergütung kassiert – und die gesamten Erträge dem öffentlichen Netz zugänglich macht. Mit einer cleveren Planung und ein bisschen Mathe lassen sich so also ggf. noch bessere Sätze erzielen.
Die Verzögerung der Einspeisevergütung
Eine Verzögerung ist natürlich immer wenig wünschenswert, wenn es um die Installation einer PV-Anlage geht. Doch zumindest streut die Einspeisevergütung dank EEG 2023 nun kein zusätzliches Salz mehr in die Wunde. Denn bei einem verzögerten Anlagenbau werden die ohnehin schon gestraften Betreiberinnen und Betreiber nicht noch zusätzlich mit einer geringeren Vergütung geahndet. Die Degression der Vergütungssätze – also deren monatliche Absenkung – ist bis Anfang 2024 ausgesetzt. Es ist also vollkommen egal, wann die Solaranlagen in 2023 in Betrieb genommen wird: Die oben genannte Einspeisevergütung bleibt gültig. Im Jahr 2024 wird dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt. Die Sätze sinken dann konstant alle 6 Monate um 1 Prozent. Durch diese Maßnahme möchte das EEG sowohl den Anlagenbetreibern als auch den PV-Betrieben Zeit verschaffen.
Nutzen Sie die Neuerungen des EEG
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