Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Energieversum GmbH & Co. KG im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) sind ausschließlich auf Vertragsverhältnisse zwischen Energieversum GmbH & Co. KG und Verbraucher anzuwenden. Verbraucher i.S. d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss

(1) Angaben und Abbildungen in Broschüren, Prospekten, Anzeigen, Online-Medien und sonstigen durch die Energieversum GmbH & Co. KG veröffentlichten Werbematerialien sind unverbindlich und haben ausschließlich einen werbenden Charakter. Insbesondere handelt es sich um kein Angebot der Energieversum GmbH & Co. KG gerichtet auf Abschluss eines Vertrages.

(2) Übersendung oder Überlassung von Preis- und Produktlisten stellt kein bindendes Vertragsangebot an den Kunden dar. Preis- und Produktlisten dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt dar.

(3) Die durch den Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot des Kunden gerichtet auf Eingehen eines Vertragsverhältnisses mit Energieversum GmbH & Co. KG. Die Schriftform dient dem Beweiszweck.

(4) Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Produkte sowie die sich aus ihr ergebenden Leistungen der Energieversum GmbH & Co. KG.

(5) Die Annahme der Bestellung erfolgt mit der an den Kunden zumindest in Textform übermittelten Auftragsbestätigung. Die Textform dient lediglich den Beweiszwecken.

(6) Vertragsänderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen sollten zur Sicherung des Beweises schriftlich niedergelegt werden, berühren dennoch deren Wirksamkeit nicht.

§ 3 Überlassene Unterlagen des Kunden, Mitwirkungspflichten

(1) Für den Fall, dass von dem Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber der Energieversum GmbH & Co. KG für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen.

(2) Kunde ist verpflichtet, alle von Energieversum GmbH & Co. KG angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben.

Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Ein Fehlen oder die Unvollständigkeit dieser Informationen kann die Energieversum GmbH & Co. KG berechtigen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn, d.h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist und die Dachflächen unverbaut sind. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten dort sicher gelagert werden können.

§ 4 Preise

(1) Es gelten die aktuellen Preise aus den an den Kunden überlassenen Preis- und Kalkulationslisten.

(2) Wenn die Leistung der Energieversum GmbH & Co. KG nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss noch nicht erbracht wurde, ist die Energieversum GmbH & Co. KG berechtigt, auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages zu zahlende Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen.

(3) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von dem zu verbauenden Material und/ oder dem eingesetzten Personal erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. dem Material, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei dem Personal, erfolgt. Energieversum GmbH & Co. KG wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostenerhöhungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostensenkungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(4) Unbeschadet von den gesetzlichen Rücktrittsrechten sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung beim Material und Personal in der Summe 5% des zwischen der Energieversum GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber ausgehandelten Bruttopreises überschreiten.

(5) Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk zzgl. Verpackung und Versand-/Lieferkosten.

§ 5 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so ist die Energieversum GmbH & Co. KG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen.

(2) Die Energieversum GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Energieversum GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Energieversum GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn die Energieversum GmbH & Co. KG Schecks angenommen hat. Die Energieversum GmbH & Co. KG ist in diesem Fall außerdem berechtigt, von ihren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen

(5) Zahlungen sind auf eines der angegebenen Konten der Energieversum GmbH & Co. KG zu leisten.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Kunden steht das Recht auf Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Energieversum GmbH & Co. KG ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die maßgebliche Liefer- und Leistungszeit zur Einhaltung von Fristen und Terminen ergibt sich aus der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung. Termine zur Anlieferung der Produkte oder Erbringung der Leistung werden mit dem Kunden unmittelbar abgestimmt.

(2) Der Kunde kann neben Lieferung und Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der Energieversum GmbH & Co. KG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, welche der Energieversum GmbH & Co. KG die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Epidemien, Pandemien, Materialbeschaffungsschwierigkeiten infolge von gestörten Lieferketten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Subunternehmern oder deren Nachunternehmern der Energieversum GmbH & Co. KG eintreten – hat die Energieversum GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie können die Energieversum GmbH & Co. KG berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beide Vertragsparteien können dann in Bezug auf den noch nicht erbrachten Teil in dem jeweiligen Umfang der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen der Installation ist der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verantwortlich. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von vertragswidrigen Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Für eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten haftet der Kunde.

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an den Kunden übergeben wurde.

Falls Montage der Produkte am Tag der Anlieferung nicht erfolgen kann, wird dem Kunden geraten, die gelieferten Produkte bis zu deren Montage sicher auf seinem Grundstück aufzubewahren.

Befindet sich Energieversum GmbH & Co. KG mit der Leistung der Montage in Verzug, hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung der für die Lagerung entstandenen etwaigen Kosten.

§ 9 Kundenreklamation

Um eine schnellere Abwicklung der etwaigen Kundenreklamationen bearbeiten zu können, wird empfohlen diese per E-Mail an Energieversum GmbH & Co. KG innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels mitzuteilen.

§ 10 Haftung

(1) Die Energieversum GmbH & Co. KG haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn diese, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Erfüllungsgehilfen und ihre Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben. Dies gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Energieversum GmbH & Co. KG dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der Energieversum GmbH & Co. KG gelieferten Produkte oder Produktkomponente bleiben bis zur vollständigen Zahlung ihr Eigentum.

(2) Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – wird die Energieversum GmbH & Co. KG Miteigentümer dieser Sache; ihr Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt die Energieversum GmbH & Co. KG das Alleineigentum.

(3) Die aus der Weiterveräußerung/-Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für die Energieversum GmbH & Co. KG einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungs-gemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, der Energieversum GmbH & Co. KG die zur Geltendmachung ihrer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in der Energieversum GmbH & Co. KG gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat der Energieversum GmbH & Co. KG unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf ihre Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit der Energieversum GmbH & Co. KG gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

(2) Der Kunde willigt ein, dass die Energieversum GmbH & Co. KG die montierte Anlage zu Werbezwecken auf eigener Homepage unter www.energieversum.de oder in sozialen Medien, wie Facebook, Google, Instagram etc. photographisch als Referenzobjekt nutzen darf, wobei die Fotoaufnahmen von einem öffentlichen Weg erfolgen und nur die Fassaden- und Außenaufnahmen umfassen. Die Fotoaufnahmen erfolgen in der Weise, dass Rückschlüsse auf den Standort der Anlage oder die Auftraggeber ausgeschlossen werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Energieversum GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.

 

Stand: 17. Juli 2023

 

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