Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik: Sperriger Begriff, einfache Erklärung

Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Außerdem helfen sie uns dabei, die Stromkosten massiv zu reduzieren und auch finanziell vom Umstieg auf grüne Energie zu profitieren. Häufig tun sich in der Welt der Photovoltaik auch Steuervorteile auf. So fällt auf die Lieferung einer Photovoltaikanlage seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Für Betriebe sind Abschreibungen oder Förderungen aus dem Solar-Bereich attraktiv. Während wir also nicht nur für die Umwelt die besten Konditionen für unsere Energiewende herausholen wollen, gilt das auch für die Investition in die Anlage. Steuerliche Vorteile sind uns dabei besonders willkommen. Im Zuge dessen stoßen wir immer wieder auf den sperrigen Begriff Investitionsabzugsbetrag (IAB). Aber was ist das überhaupt und wer kann ihn zu seinem steuerlichen Vorteil nutzen?

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmen, steuerliche Vorteile bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage zu realisieren. Dabei können Betriebe einen Teil der geplanten Investition für die Photovoltaikanlage schon vor dem Kauf steuermindernd geltend machen. Das bedeutet, sie dürfen einen bestimmten Betrag von ihrem Gewinn abziehen – und genießen so eine steuerliche Entlastung. Der Investitionsabzugsbetrag, auch IAB genannt, wurde eingeführt, um kleine und mittlere Unternehmungen zu fördern und Investitionen (unter anderem im Solar-Bereich) zu erleichtern. Dabei gilt der Investitionsabzugsbetrag nicht nur für Anlagen im Bereich Photovoltaik – aber dieser Aspekt interessiert uns natürlich besonders. Daher werfen wir darauf einen genaueren Blick.

Der Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen

Bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ein nützliches und vor allem finanziell attraktives Instrument sein. Denn der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es, einen Teil der geplanten Kosten für die Anlage steuermindernd geltend zu machen, bevor wir das Geld ausgegeben haben. Das kann die Steuerlast reduzieren und im Umkehrschluss wertvolle Euro einsparen sowie die Liquidität von Betrieben verbessern. Dabei sollten wir unsere Investition jedoch mit weiser Voraussicht planen, denn rückwirkend ist das nicht möglich.

Die Gesetzesgrundlage für den Investitionsabzugsbetrag bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Das Gesetz zur Einkommensteuer (Einkommensteuergesetz, auch EStG) bildet im § 7g* die Grundlage für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Mit dem Titel “Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe” bestimmt die Gesetzesgrundlage, wer von der Regelung profitieren kann und in welcher Höhe das möglich ist. Vorab sei jedoch gesagt, dass die Möglichkeiten des Investitionsabzugsbetrags in Bezug auf PV immer von Fall zu Fall geklärt werden müssen. Sprechen Sie daher unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater. Die Hinzurechnung einer Anlage in das Betriebsvermögen ist eine weitreichende Entscheidung und eine Investition in die Zukunft eines Unternehmens.

* Quelle 1

Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag mit Blick auf Photovoltaik

Werfen wir einen Blick in die Gesetzesgrundlage, erfahren wir, dass Steuerpflichtige für die geplante Investition in sogenannte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (in unserem Fall also eine Photovoltaikanlage) einen gewissen Betrag gewinnmindernd abziehen dürfen. Um den Investitionsabzugsbetrag (auch IAB) nutzen zu können, müssen wir jedoch gewisse Bedingungen erfüllen.

So muss die PV-Anlage in Deutschland aufgestellt werden und darf ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – und das mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres. Weiterhin ist festgelegt, dass die Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 stattfinden muss. Außerdem ist es Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, dass in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, der Gewinn von maximal 200.000 Euro nicht überschritten wird (ohne Berücksichtigung bzw. Abzug der Investitionsabzugsbeträge).

Erfüllen wir alle Anforderungen, dürfen wir als Unternehmen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Abzug gewinnmindernd nutzen. Die Höchstgrenze liegt dafür bei 200.000 Euro**. Einen Nachweis über die Investitionsabsicht braucht es übrigens nicht. Jedoch sollten Betriebe die Frist für die Reinvestition beachten. Sie liegt grundsätzlich bei 3 Jahren. Durch verschiedene Gesetzesanpassungen hat sich diese in der Vergangenheit mehrmals geändert. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Frist gebildet wurde. Erfolgt keine fristgerechte Investition, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.

** Quelle 2

Ein Beispiel der Nutzung

Gehen wir einmal davon aus, dass wir Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag (IAB) haben und unsere Bemühungen in der Photovoltaik zu unseren steuerlichen Vorteilen nutzen können. Wir planen im nächsten Wirtschaftsjahr die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts (also unserer PV Anlage) und können dementsprechend schon in diesem Jahr bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigen. Investieren wir also 60.000 Euro in eine Solaranlage für unseren Betrieb, wären das 30.000 Euro. Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag könnten wir hier ggf. noch weitere steuermindernde Abschreibungen nutzen, zum Beispiel eine Sonderabschreibung oder eine lineare Abschreibung. Alle Details dazu, wie Sie mit der Investition in eine Anlage für Photovoltaik Ihre Steuern senken können, kennen Ihre Steuerprofis. Wir von Energieversum kümmern uns aber gern um die Planung, Montage und Inbetriebnahme Ihrer Anlage.

Was sind die Vorteile des Investitionsabzugsbetrags für Photovoltaikanlagen?

Die Vorteile des Investitionsabzugsbetrags für Photovoltaikanlagen liegen vor allem in der deutlichen Reduzierung der Steuerlast und der Verbesserung der Liquidität. Vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage können Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag Ihre Steuerlast reduzieren. Konkret können Sie einen Investitionsabzugsbetrag für bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionssumme, maximal jedoch 200.000 €, steuerlich geltend machen. Dadurch steht Ihnen im Bilanzjahr mehr Liquidität zur Verfügung. Darüber hinaus ermöglicht diese Regelung eine geschickte Verschiebung der Steuerlast in ein Jahr mit generell niedrigerer Steuerbelastung, was weitere finanzielle Vorteile mit sich bringt.

Investitionsabzugsbetrag: Nur für Unternehmerinnen und Unternehmer?

Ob der Investitionsabzugsbetrag für Sie realisierbar und empfehlenswert ist, kann nur ein Gespräch mit Ihrer Steuerberatung klären. Generell können von den steuerlichen Vorteilen nur Unternehmen profitieren, aber wer gilt eigentlich als Unternehmerin bzw. Unternehmer? Das sind einerseits juristische Personen, wie eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Aber auch Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer oder Freiberufler und Freiberuflerinnen. Ob Sie durch Ihre Photovoltaikanlage ein Kleinunternehmen führen und in Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag (IAB) eine Steuerersparnis erzielen können oder welche Abschreibung Sie zusätzlich geltend machen können, lässt sich nicht grundsätzlich sagen – Ihre Steuerberaterinnen und Steuerberater wissen da sicher mehr.

IAB in Verbindung mit einer steuerbegünstigten PV Anlage

Photovoltaik und Steuern sind eine Kombination, die eine stete Beobachtung der gesetzlichen Richtlinien verlangt. Immer wieder ändern sich Voraussetzungen, Gesetze, Bemessungsgrenzen oder andere Eckdaten. Erst kürzlich durften wir uns über die Steuerbefreiung freuen. Doch welche Auswirkungen hat diese auf den Investitionsabzugsbetrag? Dazu haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Stellungnahme veröffentlicht, die besagt, dass der Investitionsabzugsbetrag eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.*** Werden dabei die Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung einer Anlage erzielt, die entsprechend steuerlich begünstigt ist, kann das dazu führen, dass der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Welche Art bzw. Höhe der Abschreibung in Ihrem Fall möglich ist und wie Sie die Anschaffungskosten mit Steuereinsparungen bzw. Förderungen mindern können, kann auch hier wieder nur Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater klären.

*** Quelle 3

Was bedeutet Absetzungen für Abnutzung (AFA)?

Absetzung für Abnutzung (AfA) ist die buchhalterische Erfassung der Wertminderung von Anlagegütern während ihrer Nutzungsdauer. Wenn ein Unternehmen ein abnutzbares Wirtschaftsgut erwirbt, um damit Einnahmen zu erzielen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt. Diese Abschreibung wird über mehrere Jahre verteilt und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand verbucht, auch wenn kein direkter Geldfluss stattfindet.

In der einfacheren Einnahmen-Überschussrechnung werden die Abschreibungen direkt als Betriebsausgaben berücksichtigt. In der Praxis bedeutet dies, dass in jedem Jahr nur der Betrag abgezogen werden kann, der sich aus der Verteilung der Gesamtkosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ergibt.

Bemessungsgrundlage für die Absetzung durch Abnutzung (AFA) für PV-Anlagen

Die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) einer Photovoltaikanlage basiert auf den tatsächlich nachgewiesenen Kosten der Solaranlage, unabhängig davon, ob es sich um eine Aufdachanlage oder um dachintegrierte Photovoltaikmodule handelt. Kann der Steuerpflichtige jedoch die Kosten für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage nicht einzeln nachweisen, kann aus Vereinfachungsgründen der auf das Gebäude entfallende Anteil anhand der Kosten für eine Dacheindeckung ohne Photovoltaikmodul geschätzt werden.

Der übersteigende Betrag wird dem Photovoltaikmodul zugeordnet und bildet die Grundlage für die Abschreibungsberechnung. Bei einer Fremdfinanzierung der Photovoltaikanlage wird dieser Verteilungsschlüssel ebenfalls berücksichtigt. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7g EStG n.F. besondere steuerliche Vergünstigungen wie der Investitionsabzugsbetrag und nach Anschaffung die Sonderabschreibung für die Photovoltaikanlage in Anspruch genommen werden.

Steuern sparen und etwas für die Umwelt tun

Energieversum ist unter den Top 5 Solarteuren Europas und von der Planung bis zur Inbetriebnahme der PV-Anlage an Ihrer Seite. Als Betreiberin oder Betreiber einer Solaranlage erlangen Sie ein großes Stück Unabhängigkeit und lassen sich von Preisschwankungen oder Engpässen am Energiemarkt nicht mehr aus der Ruhe bringen. Zudem sparen Sie mit einer Solaranlage Stromkosten und schützen die Umwelt. Als Voll- oder Teileinspeiser profitieren Sie von den Einnahmen durch die Einspeisevergütung.

Gern stehen wir Ihnen bei allen Fragen zu Anschaffungskosten, Rendite, technischen Gegebenheiten, einer möglichen Förderung und dem zu erwartenden Ertrag von PV-Anlagen zur Seite. Insbesondere für Betriebe lohnt sich zudem ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Beraterin, um zu ermitteln, ob Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag oder anderen Abschreibungen steuerliche Vorteile generieren können.

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin mit unseren PV-Profis. Starten Sie Ihre Energiewende noch heute. Wir freuen uns auf Sie und liefern Ihnen gern alle nötigen Informationen.

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